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Antrag auf Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheids

VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2021/56ZVG 2021, 314 Heft 4 v. 3.9.2021

§ 68 AVG, § 39 Abs 1 TSchG

Durch die bescheidförmige Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Bescheids gemäß § 68 AVG kann niemand in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein. Der Partei, die dieses Recht beim Verwaltungsgericht geltend machen möchte, fehlt die Beschwerdelegitimation; Beschwerden gegen die Ablehnung sind zurückzuweisen.

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