§ 68 AVG, § 39 Abs 1 TSchG
Durch die bescheidförmige Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Bescheids gemäß § 68 AVG kann niemand in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein. Der Partei, die dieses Recht beim Verwaltungsgericht geltend machen möchte, fehlt die Beschwerdelegitimation; Beschwerden gegen die Ablehnung sind zurückzuweisen.