Mit der Novelle BGBl I Nr 107/2021 wurde vom Gesetzgeber die Verlängerung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes, somit auch den Regelungen zur audiovisuellen Einvernahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 3 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz, bis 31.12.2021 beschlossen. Daneben besteht eine Regelung zum Einsatz der Videotechnologie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch in § 25 Abs 6b VwGVG. In der Vergangenheit wurde in Strafverfahren bereits mehrfach der EGMR zur Zulässigkeit der Parteieneinvernahme per Videokonferenz und die Vereinbarkeit mit dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK befasst. Der vorliegende Beitrag analysiert die Grundsätze, unter denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Art der Vernehmung in Hinblick auf die im Einzelnen in Art 6 EMRK verankerten Garantien in (Verwaltungs-)Strafsachen als zulässig erachtet, und stellt praktische Überlegung zu deren Einhaltung an.