Der VwGH äußerte sich im Erk Ro 2020/01/0007 zur Frage, ob die mündliche Verkündung eines Bescheids unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zulässig ist. Er verneinte dies, wobei seine Begründung nicht in jeder Hinsicht zu überzeugen vermag.