§ 24 EpiG, § 32 Abs 1 Z 7 EpiG
Die Beschwerdeführerin kann als juristische Person aufgrund des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG gar nicht anspruchsberechtigt sein. Diese Bestimmung stellt darauf ab, dass die bzw der Anspruchsberechtigte in einer Ortschaft wohnt oder berufstätig ist; diese Formulierung zielt allein auf natürliche Personen ab.