§ 7 EpiG, § 32 EpiG, § 49 EpiG
Der gesetzlichen Ausgestaltung zufolge ist für den Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 3 iVm Abs 1 Z 1 EpiG zum einen erforderlich, dass ein regelmäßiges Entgelt iSd § 3 Abs 2 EFZG vorliegt, und zum anderen, dass dieses Entgelt vom Arbeitgeber tatsächlich ausbezahlt wurde.