§ 33 VwGVG, § 71 AVG, § 12 Abs 1 BFA-VG
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, grundsätzlich keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar.