§ 46 VStG, § 62 AVG
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Ist der einstweilige Erwachsenenvertreter bei der Verkündung eines Straferkenntnisses nachweislich nicht anwesend, entfaltet die Verkündung gegenüber dem (prozessunfähigen) Beschuldigten keine Rechtswirkungen. Ebenso kann auch die Zustellung der Beurkundung des Inhaltes und der Verkündung des Straferkenntnisses an den Erwachsenenvertreter keine Rechtswirkungen entfalten, da zum einen die Verkündung von Vornherein unwirksam war und es sich zum anderen gegenständlich um ein Einparteienverfahren handelt, während eine Zustellung iSd § 46 Abs 1 VStG lediglich im Mehrparteienverfahren gesetzlich vorgesehen ist.