§ 17 Abs 2 ZustG, § 17 3 ZustG, § 47 AVG, § 292 Abs 2 ZPO
Systemeinträgen über vermeintliche Inhalte eines Zustellnachweises kommt nicht dieselbe Beweiskraft wie die eines Zustellnachweises zu. Der Ausdruck von Systemdaten ist keine öffentliche Urkunde.