§ 5 Abs 1 NÖ PolizeistrafG, § 38 VwGVG, § 52 VwGVG, § 24 VStG, § 74 Abs 2 AVG
In sinngemäßer Anwendung des § 74 Abs 2 AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren muss der Kostenersatzanspruch (hier: für Kosten der Rechtsvertretung in einem Privatanklageverfahren wegen Ehrenkränkung nach dem NÖ PolizeistrafG) so rechtzeitig gestellt werden, dass der Ausspruch über die Kosten in die gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache aufgenommen werden kann.