BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit Art 1 Abs 3, Art 2 Abs 1 Z 4, Art 6 Abs 1, Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG, § 5 Abs 1 VVG, § 5 Abs 3 VVG, § 6 Abs 2 VVG
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Die Bestimmungen des VVG über die Verhängung der Beugehaft als Zwangsmittel bei unvertretbaren Handlungen verstoßen gegen das BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit: Weder kennt das VVG die Möglichkeit, bei einer bestimmten Gesamtdauer der Beugehaft von diesem Zwangsmittel wegen Unverhältnismäßigkeit abzusehen, noch gibt es ein Haftprüfungsverfahren, das auf die Gesamtdauer der wiederholt angeordneten Beugehaft abstellt.