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Regelung der Beugehaft nach dem VVG verfassungswidrig

VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2021/8ZVG 2021, 49 Heft 1 v. 15.2.2021

BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit Art 1 Abs 3, Art 2 Abs 1 Z 4, Art 6 Abs 1, Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG, § 5 Abs 1 VVG, § 5 Abs 3 VVG, § 6 Abs 2 VVG

Seite 49


Die Bestimmungen des VVG über die Verhängung der Beugehaft als Zwangsmittel bei unvertretbaren Handlungen verstoßen gegen das BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit: Weder kennt das VVG die Möglichkeit, bei einer bestimmten Gesamtdauer der Beugehaft von diesem Zwangsmittel wegen Unverhältnismäßigkeit abzusehen, noch gibt es ein Haftprüfungsverfahren, das auf die Gesamtdauer der wiederholt angeordneten Beugehaft abstellt.

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