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Einbringung eines fristauslösenden Anbringens durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter an eine dazu nicht bestimmte E-Mail-Adresse

VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2021/7ZVG 2021, 48 Heft 1 v. 15.2.2021

§ 13 Abs 2 AVG, § 71 Abs 1 Z 1 AVG

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