§ 2 Abs 1 COVID-19-VwBG
Gem § 2 Abs 1 Z 2 COVID-19-VwBG verlängerte sich die Entscheidungsfrist um den Zeitraum vom 22.03.2020 bis 30.04.2020, dh um 6 Wochen. Das BFA war zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde daher nicht säumig.
§ 2 Abs 1 COVID-19-VwBG
Gem § 2 Abs 1 Z 2 COVID-19-VwBG verlängerte sich die Entscheidungsfrist um den Zeitraum vom 22.03.2020 bis 30.04.2020, dh um 6 Wochen. Das BFA war zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde daher nicht säumig.