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Verlängerung der Entscheidungsfrist aufgrund der COVID-19-Pandemie

VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2021/6ZVG 2021, 46 Heft 1 v. 15.2.2021

§ 2 Abs 1 COVID-19-VwBG

Gem § 2 Abs 1 Z 2 COVID-19-VwBG verlängerte sich die Entscheidungsfrist um den Zeitraum vom 22.03.2020 bis 30.04.2020, dh um 6 Wochen. Das BFA war zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde daher nicht säumig.

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