Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG
Eine (behauptete) Untätigkeit des Landtagspräsidenten kann nicht mit einer Säumnisbeschwerde bekämpft werden, da ein Landtagspräsident keine Verwaltungsbehörde ist.
LVwG Vlbg, 13.10.2020, LVwG-5-2/2020-R11
Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG
Eine (behauptete) Untätigkeit des Landtagspräsidenten kann nicht mit einer Säumnisbeschwerde bekämpft werden, da ein Landtagspräsident keine Verwaltungsbehörde ist.
LVwG Vlbg, 13.10.2020, LVwG-5-2/2020-R11