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Kein hoheitliches Handeln des Kinder- und Jugendhilfeträgers im Unterhaltsverfahren

MaterienrechtSozialhilfe und JugendfürsorgeZVG-Slg 2020/101ZVG 2020, 549 Heft 6 v. 15.12.2020

§ 9 Abs 2 UVG, Art II EGVG, § 17 AVG

Unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Kinder zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche handelt die Bezirksverwaltungsbehörde im Unterhalts(-vorschuss)-verfahren als Kinder- und Jugendhilfeträger privatrechtlich und nicht hoheitlich, weshalb die Verwaltungsverfahrensgesetze insoweit keine Anwendung finden.

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