§ 9 Abs 2 UVG, Art II EGVG, § 17 AVG
Unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Kinder zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche handelt die Bezirksverwaltungsbehörde im Unterhalts(-vorschuss)-verfahren als Kinder- und Jugendhilfeträger privatrechtlich und nicht hoheitlich, weshalb die Verwaltungsverfahrensgesetze insoweit keine Anwendung finden.