§ 10 Abs 2 Z 1 StbG
Dem Verleihungshindernis des § 10 Abs 2 Z 1 StbG lag die Auffassung des Gesetzgebers zu Grunde, dass bei Vorliegen der genannten „Tatsachen“ jedenfalls eine – unter dem Blickwinkel des Staatsbürgerschaftsrechts maßgebliche – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw der anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen durch den Verleihungswerber