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Äußerliche Erkennbarkeit als Voraussetzung für Privilegierung einer Blaulichtfahrt nach § 26a Abs 1a StVO

MaterienrechtVerkehrswesenZVG-Slg 2020/94ZVG 2020, 523 Heft 6 v. 15.12.2020

§ 26a StVO 1960

Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 26a Abs 1 StVO und § 26a Abs 1a StVO ist erkennbar, dass § 26a Abs 1a StVO nur solche Fahrzeuge über den Abs 1 des § 26a StVO hinaus privilegieren wollte, die als solche von außen und damit für die anderen Verkehrsteilnehmer erkennbar sind.

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