§ 26a StVO 1960
Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 26a Abs 1 StVO und § 26a Abs 1a StVO ist erkennbar, dass § 26a Abs 1a StVO nur solche Fahrzeuge über den Abs 1 des § 26a StVO hinaus privilegieren wollte, die als solche von außen und damit für die anderen Verkehrsteilnehmer erkennbar sind.