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Geschäftsverteilung – Prüfung der Zuständigkeit

VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2020/87ZVG 2020, 502 Heft 6 v. 15.12.2020

Art 135 Abs 3 B-VG

Ob ein Richter nach der Geschäftsverteilung für die Behandlung einer Rechtssache zuständig ist, hat er von Amts wegen bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Gerichtsbesetzung wahrzunehmen.

Die Frage, ob ein Richter eine Rechtssache unter einer Geschäftszahl oder unter zwei verschiedenen Geschäftszahlen zu erledigen hat, betrifft nicht seine Zuständigkeit, wird diese doch durch die Geschäftsverteilung begründet und nicht durch den im Bereich der Justizverwaltung liegenden Prozess der Erfassung und Protokollierung von Beschwerden (und der Zuweisung von Geschäftszahlen). Auch ob es sich bei einer Rechtssache um eine „Annexsache“ handelt oder nicht und welche „Wertigkeit“ derartigen Rechtssachen gegebenenfalls im Rahmen der – in kollegialer Justizverwaltung durch den Geschäftsverteilungsausschuss vorzunehmenden – Beschlussfassung über die jeweils nächste Geschäftsverteilung zugemessen wird, berührt nicht die Frage der Zuständigkeit zur Erledigung einer bestimmten Rechtssache nach der Geschäftsverteilung.

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