Das Richterbild ist seit jeher ein beliebtes Objekt vor allem rechtssoziologischer Darstellungen. Durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz wurde die entsprechende Diskussion erneut auch in Österreich – fokussiert auf den neuen Gerichtszweig – geführt. Diese wurde nicht unmaßgeblich durch das Schlagwort vom „einheitlichen Richterbild“ geprägt, wodurch Unterschiede zwischen ordentlicher und Verwaltungsgerichtsbarkeit tendenziell problematisiert wurden. Der vorliegende Beitrag weicht dieser Gegenüberstellung nicht aus und betont – allerdings ohne Wettbewerbsgedanken – Eigenstand und Eigenwert des Berufsbildes Verwaltungsrichter*in.