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Qualifikation des Ersuchens um „kulante Ausbuchung der Strafe“ als Einspruch

VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2020/65ZVG 2020, 386 Heft 5 v. 15.10.2020

§ 49 Abs 2 VStG

Das in einem Einspruch gegen eine Strafverfügung gestellte Ersuchen um „kulante Ausbuchung der offenen Strafe“ ist als Einspruch dem Grunde nach zu werten. Es ist daher gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten.

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