Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurden vom Gesundheitsminister im Verordnungswege Verhaltensregeln für die Bürger erlassen, die abhängig von der Infektionslage in Österreich entweder gelockert oder verschärft wurden. In den Verwaltungsstrafverfahren stellt sich oftmals die Frage, ob bzw wann die Günstigkeitsregel des § 1 Abs 2 VStG 1991 zur Straffreiheit des Täters führt.