§ 43 Abs 1 StVO, Art 133 Abs 4 B-VG
Es sind Konstellationen möglich, in denen einem Verwaltungsakt individuell-konkrete Wirkungen ebenso anhaften wie generell-abstrakte, sodass der Gesetzgeber weder mit der Gebrauchnahme vom Instrument des Bescheids noch mit jenem der Verordnung jeweils für sich allein vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsgebots die angestrebten normativen Wirkungen zu erzielen vermag.