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Unzulässigkeit der Bestellung einer nicht nach außen vertretungsbefugten Person als verantwortlicher Beauftragter für das ganze Unternehmen

VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2020/2ZVG 2020, 56 Heft 1 v. 15.2.2020

§ 9 VStG, Art 133 Abs 4 B-VG

Die Bestellung einer nicht zur Vertretung des Unternehmens nach außen berufenen Person als verantwortlicher Beauftragter für das ganze Unternehmen ist nach § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG nicht zulässig.

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