§ 9 VStG, Art 133 Abs 4 B-VG
Die Bestellung einer nicht zur Vertretung des Unternehmens nach außen berufenen Person als verantwortlicher Beauftragter für das ganze Unternehmen ist nach § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG nicht zulässig.
§ 9 VStG, Art 133 Abs 4 B-VG
Die Bestellung einer nicht zur Vertretung des Unternehmens nach außen berufenen Person als verantwortlicher Beauftragter für das ganze Unternehmen ist nach § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG nicht zulässig.