§ 29 Abs 4 VwGVG
Weicht das VwG ausdrücklich vom mündlich verkündeten Spruch des Erkenntnisses ab und verleiht der schriftlichen Ausfertigung damit einen anderen normativen Inhalt als der mündlich verkündeten Entscheidung, so stellt das schriftlich ausgefertigte Erkenntnis eine neuerliche, inhaltlich geänderte Entscheidung dar, welcher das Hindernis der entschiedenen Sache entgegensteht.