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Zum Begriff der stationären Pflegeeinrichtung nach § 330a ASVG (Pflegeregressverbot)

Judikatur - MaterienrechtArbeits-, Dienst- und SozialversicherungsrechtZVG-Slg 2019/99ZVG 2019, 478 Heft 5 v. 1.10.2019

§ 8 Abs 3 vlbg MSG, § 9 Abs 4 lit i vlbg MSV, § 330a ASVG

Eine stationäre Wohngemeinschaft, in die nur Personen aufgenommen werden, die sich in den Pflegestufen 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes befinden, und in der tagsüber zwei Pflegekräfte anwesend sind sowie nachts eine Rufbereitschaft für eine diplomierte Pflegekraft besteht, ist eine „stationäre Pflegeeinrichtung“ iSd § 330a ASVG.

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