§ 8 Abs 3 vlbg MSG, § 9 Abs 4 lit i vlbg MSV, § 330a ASVG
Eine stationäre Wohngemeinschaft, in die nur Personen aufgenommen werden, die sich in den Pflegestufen 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes befinden, und in der tagsüber zwei Pflegekräfte anwesend sind sowie nachts eine Rufbereitschaft für eine diplomierte Pflegekraft besteht, ist eine „stationäre Pflegeeinrichtung“ iSd § 330a ASVG.