Art 11 EMRK, § 7a VersammlungsG
Welcher Bereich für die ungestörte Abhaltung einer rechtmäßigen Versammlung erforderlich ist, hat die Behörde unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der angezeigten Versammlung zu bestimmen. Dabei kann ein Bereich von 50 Metern im Umkreis um die Versammelten auch unterschritten werden.