Art 8 EMRK, § 28 Abs 1 StbG, § 28 Abs 2 StbG
Bei entsprechend gewichtigen im Privat- und Familienleben gelegenen Gründen ist im Fall des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft auch dann zu bewilligen, wenn diese anders als durch Abstammung erworben wurde.