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Beginn der Entscheidungsfrist bei Aufhebung des Bescheids wegen Unzuständigkeit

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2019/87ZVG 2019, 444 Heft 5 v. 1.10.2019

§ 8 VwGVG, § 73 AVG

Durch die Aufhebung des Bescheids wegen Unzuständigkeit beginnt für die zuständige Behörde die Entscheidungsfrist von sechs Monaten mit der Zustellung der Entscheidung des VwG neu zu laufen. Eine Säumnisbeschwerde, die vor Ablauf der Entscheidungsfrist eingebracht wird, ist als unzulässig zurückzuweisen.

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