§ 8 VwGVG, § 73 AVG
Durch die Aufhebung des Bescheids wegen Unzuständigkeit beginnt für die zuständige Behörde die Entscheidungsfrist von sechs Monaten mit der Zustellung der Entscheidung des VwG neu zu laufen. Eine Säumnisbeschwerde, die vor Ablauf der Entscheidungsfrist eingebracht wird, ist als unzulässig zurückzuweisen.