Die Notwendigkeit einer Reform der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit war seit den 80er-Jahren des vorigen Jahrhunderts unübersehbar und auch unbestritten: Die Konstruktion der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, die auf das Jahr 1876 zurückging und in ihren Grundstrukturen kaum verändert worden war, war einfach in die Jahre gekommen. Das Modell einer einzigen Gerichtsinstanz – des VwGH – zur Kontrolle der gesamten staatlichen Verwaltung mit der traditionellen Beschränkung auf eine Rechtskontrolle und die Kassation des angefochtenen Bescheides im Falle seiner Rechtswidrigkeit entsprach nicht mehr den aktuellen Anforderungen. Einerseits stand dieses Modell in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu den Anforderungen der EMRK und – später dann auch – der GrC, die eine umfassendere gerichtliche Kontrolle der Verwaltung fordern, anderseits war der VwGH auch quantitativ nicht mehr in der Lage, die hohe Zahl an Beschwerden in vernünftiger Zeit zu bearbeiten. Lange Verfahrensdauer und hohe Verfahrensrückstände kennzeichneten durch viele Jahre die Situation am VwGH, was für die Rechtsschutzsuchenden und die Behörden in gleicher Weise unbefriedigend war.