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Untersagung einer Versammlung: Beschwerdeberechtigung über den angezeigten Termin für die Versammlung hinaus

Judikatur - MaterienrechtSicherheitswesenZVG-Slg 2019/53ZVG 2019, 276 Heft 3 v. 1.6.2019

Art 11 EMRK, § 6 Abs 1 VersammlungsG 1953

Zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Untersagung einer Versammlung ist die anzeigende Partei auch dann berechtigt, wenn der angezeigte Termin für die Versammlung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits verstrichen ist.

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