Art 11 EMRK, § 6 Abs 1 VersammlungsG 1953
Zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Untersagung einer Versammlung ist die anzeigende Partei auch dann berechtigt, wenn der angezeigte Termin für die Versammlung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits verstrichen ist.