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Funken während der Fahrt ohne Kfz-Freisprecheinrichtung kein Straftatbestand nach § 102 Abs 3 5. Satz KFG

Judikatur - MaterienrechtVerkehrswesenManfred HübschZVG-Slg 2019/50ZVG 2019, 268 Heft 3 v. 1.6.2019

§ 50 VwGVG, § 102 KFG 1967, § 134 KFG 1967

Die Benützung eines Handfunkgerätes während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung erfüllt nicht den Tatbestand des Telefonierens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons.

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