§ 50 VwGVG, § 102 KFG 1967, § 134 KFG 1967
Die Benützung eines Handfunkgerätes während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung erfüllt nicht den Tatbestand des Telefonierens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons.