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§ 98a Abs 3 letzter Satz KFG (Radar- oder Laserblocker): Administrativrechtliche Sicherungsmaßnahme oder (Neben-)Strafe?

Judikatur - MaterienrechtVerkehrswesenZVG-Slg 2019/49ZVG 2019, 265 Heft 3 v. 1.6.2019

§ 98a KFG, § 134 KFG, § 17 Abs 1 VStG, § 27 VStG, § 3 AVG

Die Verfallsbestimmung des § 98a Abs 3 letzter Satz KFG stellt eine administrative Sicherungsmaßnahme dar, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit für die Anwendung dieser Bestimmung gem § 3 Z 3 AVG nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten bzw im Fall eines Unternehmens nach dessen Sitz richtet.

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