§ 98a KFG, § 134 KFG, § 17 Abs 1 VStG, § 27 VStG, § 3 AVG
Die Verfallsbestimmung des § 98a Abs 3 letzter Satz KFG stellt eine administrative Sicherungsmaßnahme dar, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit für die Anwendung dieser Bestimmung gem § 3 Z 3 AVG nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten bzw im Fall eines Unternehmens nach dessen Sitz richtet.