Art 7 Z 3 StV Wien, § 13 Abs 1 VolksgruppenG, § 13 Abs 2 VolksgruppenG, § 16 VolksgruppenG
Als „Rechtsmittelinstanz“ iSd Anlage 2 zum VolksgruppenG gelten auch die Verwaltungsgerichte. Eine entgegen § 16 VolksgruppenG nur in deutscher Sprache ausgefertigte Entscheidung ist daher als nicht erlassen zu betrachten.