Bereits mit Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz wurden das Bundesfinanzgericht für Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes und das Bundesverwaltungsgericht für Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes als Disziplinargericht gesetzlich vorgesehen (§ 209 Z 5 RStDG).1 Mit LGBl für Wien Nr 47/2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht gem § 11 Abs 1 VGW-DRG als Disziplinargericht für Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien eingerichtet. Der vorliegende Beitrag analysiert verfassungsrechtliche Determinanten sowie rechtspolitische Gestaltungsspielräume für die Ausgestaltung der Disziplinargerichtsbarkeit der Verwaltungsgerichte und beleuchtet, inwieweit diesbzgl – unter Berücksichtigung einer rezenten Novelle des B-VG (BGBl I Nr 14/2019) – auch erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Zuständigkeiten begründet werden können.