Durch die Novelle BGBl I 2018/57 wurde der Schluss des Ermittlungsverfahrens vor den Verwaltungsbehörden und (kraft Verweises in § 17 VwGVG) vor den Verwaltungsgerichten in § 39 Abs 3 bis 5 AVG (und begleitend in § 13 Abs 8 und § 41 Abs 2 AVG) neu geregelt. Der gegenständliche Beitrag analysiert das damit geschaffene Regime und untersucht insbesondere, inwieweit es der gesetzgeberischen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung und Effizienzsteigerung gerecht wird bzw inwieweit dadurch altbewährte Verfahrensgrundsätze – allen voran die Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt – modifiziert werden.