§ 39 Abs 2 AVG, § 45 Abs 2 AVG, § 27 Abs 1 StbG, § 42 Abs 3 StbG
Ob ein österreichischer Staatsbürger freiwillig eine fremde Staatsangehörigkeit angenommen hat, ist von Amts wegen festzustellen. Die Mitwirkungspflicht des Betroffenen enthebt die Behörde nicht ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts.