§ 11 Abs 2 Z 4 NAG, § 11 Abs 5 NAG
Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, die Erteilung von Aufenthaltstiteln an andere (auch strengere) Voraussetzungen zu knüpfen als die Verleihung der Staatsbürgerschaft; dies auch bei Fremden, die eine Behinderung aufweisen.