Art 8 EMRK, § 35 Abs 2 AsylG 2005
Der – zumindest anfänglich – provisorische Charakter des Aufenthaltsrechts von subsidiär Schutzberechtigten und die Möglichkeit des (zeitnahen) Verlusts dieses Aufenthaltsrechts im Fall der Besserung der Sicherheitslage im Herkunftsland rechtfertigen es, den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erst nach einer bestimmten Frist zu gestatten.