§ 53 Abs 1 Z 9c StVO 1960, § 76 b Abs 1 StVO 1960, § 99 Abs 3 lit a StVO 1960
Das „Durchfahren“ einer Wohnstraße erfüllt den objektiven Tatbestand des § 76 b Abs 1 StVO, da es nicht unter die Ausnahmen des „Zu- und Abfahrens“ subsumierbar ist, wobei es auf ein ursprünglich vom Fahrzeuglenker beabsichtigtes bloßes „Zufahren“ (aus welchem Motiv auch immer) nicht ankommt.