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Verwaltungsübertretung wegen „Durchfahrens“ einer Wohnstraße

Judikatur - MaterienrechtVerkehrswesenZVG-Slg 2019/6ZVG 2019, 41 Heft 1 v. 1.2.2019

§ 53 Abs 1 Z 9c StVO 1960, § 76 b Abs 1 StVO 1960, § 99 Abs 3 lit a StVO 1960

Das „Durchfahren“ einer Wohnstraße erfüllt den objektiven Tatbestand des § 76 b Abs 1 StVO, da es nicht unter die Ausnahmen des „Zu- und Abfahrens“ subsumierbar ist, wobei es auf ein ursprünglich vom Fahrzeuglenker beabsichtigtes bloßes „Zufahren“ (aus welchem Motiv auch immer) nicht ankommt.

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