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Waffenrechtliche Verlässlichkeit - im Zustand der Trunkenheit begangene Verwaltungsübertretung beim Lenken eines KFZ

Judikatur - MaterienrechtSicherheitswesenZVG-Slg 2018/112ZVG 2018, 518 Heft 6 v. 1.12.2018

§ 5 Abs 1 StVO, § 99 Abs 1b StVO, § 8 Abs 5 WaffG

Von einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung im Zustand der Trunkenheit iSd § 8 Abs 5 WaffG ist stets dann auszugehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges die Grenze des Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,4 mg/l bzw des Blutalkoholgehaltes von 0,8 Promille überschritten wird.

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