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Primäres Motiv für die Einführung der erweiterten Salzburger Wohnbeihilfe war die Entlastung des Wohnungsmarktes; keine Sozialhilfeleistung

Judikatur - MaterienrechtSozialhilfe und JugendfürsorgeZVG-Slg 2018/94ZVG 2018, 418 Heft 5 v. 1.10.2018

§ 10 Abs 5 StbG, § 48a Slbg WFG 1990

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