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Keine Beitragspflicht nach dem ALSAG, wenn die im Beitragszeitraum tatsächlich erfolgten Bodenaushubablagerungen nicht einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht unterliegen

Judikatur - MaterienrechtUmweltrechtZVG-Slg 2018/90ZVG 2018, 410 Heft 5 v. 1.10.2018

§ 10 Abs 1 ALSAG 1989, § 3 Abs 1a Z 4 ALSAG 1989

Das VwG ist an die Ansicht der zuständigen Naturschutzbehörde, die die naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht der fallgegenständlichen Bodenaushubablagerungen verneinte, gebunden.

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