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Nach Verfügung einer Betriebsschließung aufgrund des GSpG ist die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht zulässig

Judikatur - MaterienrechtWirtschaftsrechtZVG-Slg 2018/68ZVG 2018, 312 Heft 4 v. 1.8.2018

§ 56a Abs 1 GSpG, § 56a Abs 3 GSpG, § 57 Abs 1 AVG

Gem § 56a Abs 3 GSpG ist nach einer gem Abs 1 verfügten Schließung des Betriebes ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist in solchen Fällen nicht zulässig.

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