Art 136 Abs 2 B-VG, § 13 Abs 1 VwGVG, § 13 Abs 2 VwGVG, § 7m Abs 7 AVRAG
Die von § 13 Abs 1 und 2 VwGVG abweichende Regelung des § 7m Abs 7 AVRAG, wonach der Beschwerde gegen den Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung (durch den Auftraggeber oder Beschäftiger) keine aufschiebende Wirkung zukommt, verstößt gegen das rechtsstaatliche Prinzip.