§ 52 StVO, § 7 FSG, § 26 FSG
Grundsätzlich haben Behörden und VwG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden, was im Zusammenhang mit einem Entziehungsverfahren aus Anlass des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit
§ 52 StVO, § 7 FSG, § 26 FSG
Grundsätzlich haben Behörden und VwG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden, was im Zusammenhang mit einem Entziehungsverfahren aus Anlass des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit