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Ist die Frage der Verkehrszuverlässigkeit nicht Gegenstand des (verwaltungsgerichtlichen) Verfahrens - etwa in den Fällen einer fixen Entziehungsdauer - findet der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens keine Anwendung

Judikatur - MaterienrechtVerkehrswesenZVG-Slg 2018/51ZVG 2018, 225 Heft 3 v. 1.6.2018

§ 52 StVO, § 7 FSG, § 26 FSG

Grundsätzlich haben Behörden und VwG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden, was im Zusammenhang mit einem Entziehungsverfahren aus Anlass des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit

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