§ 13 Abs 3 AVG, § 62 Abs 4 AVG, § 9 BauPolG Slbg 1997, § 81 Abs 3 GewO
Voraussetzung für eine rechtmäßige Zurückweisung gem § 13 Abs 3 AVG ist die vorherige Erlassung eines hinreichenden (konkreten und unmissverständlichen) Verbesserungsauftrags zum mangelhaften Anbringen.