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Eine Verbesserung eines unrichtigen Spruchs, wodurch der Inhalt des Bescheides verändert wird, ist nicht zulässig

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2018/44ZVG 2018, 210 Heft 3 v. 1.6.2018

§ 13 Abs 3 AVG, § 62 Abs 4 AVG, § 9 BauPolG Slbg 1997, § 81 Abs 3 GewO

Voraussetzung für eine rechtmäßige Zurückweisung gem § 13 Abs 3 AVG ist die vorherige Erlassung eines hinreichenden (konkreten und unmissverständlichen) Verbesserungsauftrags zum mangelhaften Anbringen.

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