§ 16 VwGVG, § 34 Abs 1 VwGVG
Dem VwG kommt eine Zuständigkeit, der belangten Behörde aufzutragen, sie möge ihrer Pflicht zur Vorlage der Säumnisbeschwerde gem § 16 Abs 2 VwGVG nachkommen, nicht zu. Ein darauf gerichteter Antrag ist zurückzuweisen.
§ 16 VwGVG, § 34 Abs 1 VwGVG
Dem VwG kommt eine Zuständigkeit, der belangten Behörde aufzutragen, sie möge ihrer Pflicht zur Vorlage der Säumnisbeschwerde gem § 16 Abs 2 VwGVG nachkommen, nicht zu. Ein darauf gerichteter Antrag ist zurückzuweisen.