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Editorial

EditorialKatharina Pabel , Michael MayrhoferZVG 2018, 173 Heft 3 v. 1.6.2018

Der 25. Mai 2018 markiert den Geltungsbeginn der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Der Hype um dieses Datum war bemerkenswert. Man konnte fast den Eindruck gewinnen, den Urknall des Datenschutzes zu erleben – zunächst war nichts da und dann plötzlich alles. Bei näherer Betrachtung ist es allerdings angezeigt, an die Stelle der Aufregung eine nüchterne Analyse der Situation treten zu lassen. Von einem Urknall kann dann keine Rede sein, weil das neue Datenschutzrecht in materieller Hinsicht gar nicht so neu ist. Viele Instrumente des alten Datenschutzrechts finden sich auch in der DS-GVO wieder. Das mag einerseits beruhigen, andererseits stellt sich damit weiterhin die Frage, ob die teils in die 1980er-Jahre zurückreichenden Mechanismen wirklich geeignet sind, unter den seither völlig veränderten technischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen den Schutz von Daten umfänglich sicherzustellen. Dabei geht es um viel. Der VfGH hat völlig zu Recht den Wert der Vertraulichkeit der Kommunikationsbeziehungen für die demokratische Gesellschaft betont.

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