§ 14 AlVG
Aus dem Zweck und dem klaren Wortlaut des § 14 Abs 2 AlVG erschließt sich, dass bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes – unabhängig vom Alter der arbeitslosen Person – insgesamt eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland von 28 Wochen erforderlich ist.