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Keine Doppelbestrafung bei Straf- und Disziplinarverfahren in engem Zusammenhang und mit gleichem Richter

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2018/24ZVG 2018, 119 Heft 2 v. 1.4.2018

Art 4 7. ZPEMRK

Seite 119


Für ein einheitliches Verfahren im Sinne der Rsp des EGMR zur Doppelbestrafung spricht, wenn die Beweisergebnisse der – formal getrennten – Verfahren (Disziplinar- bzw Verwaltungsstrafverfahren) wechselseitig verwendet werden und eine unterschiedliche Beweiswürdigung möglichst vermieden wird. Dies kann durch die Entscheidung ein- und desselben Richters und die Verwertung der im jagdrechtlichen Disziplinarverfahren gewonnenen Beweise im Verwaltungsstrafverfahren geschehen. In diesem Fall liegt kein Anschein der Befangenheit vor.

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